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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel III Die rechte Feier der heiligen Messe
    • 4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Messfeier
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4. Die Verbindung verschiedener Riten mit der Messfeier

75. Wegen des theologischen Sinns, welcher der Eucharistiefeier oder einem bestimmten Ritus eigen ist, verordnen oder erlauben die liturgischen Bücher bisweilen, die Feier der heiligen Messe mit einem anderen Ritus, vor allem der Sakramente, zu verbinden.157 In anderen Fällen läßt die Kirche eine solche Verbindung jedoch nicht zu, besonders wo es sich um Umstände handelt, die einen eher oberflächlichen und unnützen Charakter haben.

76. Außerdem ist es nach ältester Tradition der römischen Kirche nicht erlaubt, das Bußsakrament mit der heiligen Messe so zu verbinden, daß sie zu einer einzigen liturgischen Handlung werden. Dies hindert aber nicht daran, daß die Priester mit Ausnahme jener, die die heilige Messe zelebrieren oder konzelebrieren, die Beichten der Gläubigen hören, die dies wünschen, auch wenn am gleichen Ort die Messe gefeiert wird, um so den Bedürfnissen dieser Gläubigen entgegenzukommen.158 Dies soll aber in passender Weise geschehen.

77. Die Feier der heiligen Messe darf in keiner Weise in den Kontext eines gemeinsamen Mahles eingefügt oder mit einem solchen Mahl in Beziehung gebracht werden. Von einer schweren Notlage abgesehen, darf die Messe nicht an einem Eßtisch159 oder in einem Speisesaal oder an einem Ort, an dem die Mahlzeiten eingenommen werden, und auch nicht in einem Raum, in dem sich Speisen befinden, gefeiert werden. Diejenigen, die an einer Messe teilnehmen, dürfen während der Feier nicht an Tischen sitzen. Wenn die Messe aufgrund einer schweren Notlage am gleichen Ort gefeiert werden muß, wo nachher die Mahlzeit eingenommen wird, soll zwischen dem Abschluß der Messe und dem Beginn des Mahles ein deutlicher zeitlicher Abstand eingeschoben werden; während der Meßfeier darf die gewöhnliche Speise für die Gläubigen nicht sichtbar sein.

78. Es ist nicht erlaubt, die Meßfeier mit politischen oder weltlichen Ereignissen oder mit Umständen in Verbindung zu bringen, die dem Lehramt der katholischen Kirche nicht voll entsprechen. Damit die authentische Bedeutung der Eucharistie nicht entleert wird, muß gänzlich vermieden werden, daß die Meßfeier aus bloßer Prunksucht begangen oder im Stil anderer Zeremonien, auch profaner Art, vollzogen wird.

79. Schließlich ist der Mißbrauch streng zu verurteilen, in die Feier der heiligen Messe Elemente einzufügen, die entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher Riten anderer Religionen entnommen sind.




157 Vgl. v.a. Institutio generalis de Liturgia Horarum, Nrn. 93-98; Rituale Romanum, ex decreto sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum, auctoritate Ioannis Pauli Pp. II promulgatum: De Benedictionibus, editio typica (31. Mai 1984), Typis Polyglottis Vaticanis 1984, Praenotanda, Nr. 28; Ordo coronandi imaginem beatae Mariae Virginis, editio typica (25. März 1981), Typis Polyglottis Vaticanis 1981, Nrn. 10 u. 14, S. 10-11; Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. über die Messen mit Sondergruppen Actio pastoralis (15. Mai 1969): AAS 61 (1969) 806-811; Direktorium über die Messen mit Kindern Pueros baptizatos (1. November 1973): AAS 66 (1974) 30-46; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 21.



158 Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Misericordia Dei (7. April 2002), Nr. 2: AAS 94 (2002) 455; vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Responsa ad dubia proposita: Notitiae 37 (2001) 259-260.



159 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 9: AAS 62 (1970) 702.






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