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| Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Instruktion Redemptionis Sacramentum IntraText CT - Text |
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Kapitel IV Die heilige Kommunion
1. Die Disposition für den Empfang der heiligen Kommunion 80. Die Eucharistie soll den Gläubigen gereicht werden auch «als Gegenmittel, durch das wir von der täglichen Schuld befreit und vor Todsünden bewahrt werden»,160 wie in verschiedenen Teilen der Messe hervorgehoben wird. Der an den Anfang der Messe gesetzte Bußakt hat zum Ziel, alle darauf vorzubereiten, die heiligen Mysterien in rechter Weise zu feiern;161 er hat jedoch «nicht die Wirkung des Bußsakramentes»162 und kann nicht als Ersatz für das Bußsakrament im Hinblick auf die Vergebung schwerer Sünden betrachtet werden. Die Seelsorger müssen bei der katechetischen Unterweisung sorgfältig darauf achten, daß den Gläubigen die christliche Lehre zu dieser Frage vermittelt wird. 81. Nach kirchlicher Gewohnheit ist es darüber hinaus notwendig, daß sich jeder sehr gründlich prüfe,163 damit keiner, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe feiert oder den Leib des Herrn empfängt, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz mit ein schließt, sobald wie möglich zu beichten.164 82. Außerdem hat die Kirche «Normen erlassen, die den häufigen und fruchtbaren Zutritt der Gläubigen zum Tisch des Herrn fördern und die objektiven Bedingungen festlegen, unter denen von der Spendung der Kommunion abgesehen werden muß».165 83. Es ist sicherlich am besten, wenn alle, die an der Feier der heiligen Messe teilnehmen und die notwendigen Bedingungen erfüllen, die heilige Kommunion empfangen. Es kommt aber bisweilen vor, daß die Christgläubigen massenweise und ohne Unterscheidung zum heiligen Tisch hinzutreten. Es ist Aufgabe der Hirten, diesen Mißbrauch mit Klugheit und Festigkeit zu korrigieren. 84. Wenn die heilige Messe für eine große Menge gefeiert wird, beispielsweise in Großstädten, muß man darauf achten, daß nicht aus Unwissenheit auch Nichtkatholiken oder sogar Nichtchristen zur heiligen Kommunion hinzutreten, ohne daß dem Lehramt der Kirche in Bezug auf Lehre und Disziplin Rechnung getragen wird. Es obliegt den Hirten, die Anwesenden zu gegebener Zeit darauf hinzuweisen, daß Wahrheit und Ordnung streng zu beachten sind. 85. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen von can. 844 §§ 2, 3 und 4 sowie von can. 861 § 2.166 Die Bedingungen, die von can. 844 § 4 festgesetzt sind und die in keiner Weise aufgehoben werden können,167 können ferner nicht voneinander getrennt werden; deshalb ist es notwendig, daß sie immer alle zugleich verlangt werden. 86. Die Gläubigen sollen dringend dazu angehalten werden, außerhalb der Messe, vor allem zu den festgesetzten Zeiten, zum Bußsakrament hinzutreten, so daß sie es mit Ruhe und wirklichem Nutzen empfangen können und nicht von der tätigen Teilnahme an der Messe abgehalten werden. Jene, die täglich oder sehr oft kommunizieren, sollen angeleitet werden, ihren Möglichkeiten entsprechend in angemessenen Zeitabständen das Bußsakrament zu empfangen.168 87. Der Erstkommunion der Kinder muß immer eine sakramentale Beichte und Lossprechung vorausgehen.169 Außerdem soll die Erstkommunion immer von einem Priester gereicht werden, und zwar nie außerhalb der Meßfeier. Von Ausnahmefällen abgesehen, ist es wenig passend, die Erstkommunion bei der Messe vom Letzten Abendmahl am Gründonnerstag zu spenden. Man soll vielmehr einen anderen Tag wählen, wie etwa den 2. - 6. Sonntag in der Osterzeit oder das Hochfest des Leibes und Blutes Christi oder einen Sonntag im Jahreskreis, denn der Sonntag wird mit Recht als Tag der Eucharistie betrachtet.170 Zum Empfang der heiligen Eucharistie sollen keine Kinder hinzutreten, «die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben» oder nach dem Urteil des Pfarrers «nicht ausreichend darauf vorbereitet sind».171 Wenn es aber vorkommt, daß ein Kind in einer Ausnahmesituation bezüglich seines Alters für den Empfang des Sakramentes als reif erachtet wird, soll ihm die Erstkommunion nicht verwehrt werden, wenn es nur hinreichend vorbereitet ist.
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160 Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 2: DS 1638; vgl. Sessio XXII (17. September 1562), Über das Meßopfer, Kap. 1-2: DS 1740, 1743; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 560. 161 Vgl. Missale Romanum, Ordo Missae, Nr. 4, 505. 162 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 51. 163 Vgl. 1 Kor 11, 28. 164 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 916; Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über das Sakrament der Eucharistie, Kap. 7: DS 1646-1647; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 36: AAS 95 (2003) 457-458; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561. 165 Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 42: AAS 95 (2003) 461. 166 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 844 § 1; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nrn. 45-46: AAS 95 (2003) 463-464; vgl. auch Päpstl. Rat zur Förderung der Einheit der Christen, Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus (25. März 1993), Nrn. 130-131: AAS 85 (1993) 1039-1119, hier 1089. 167 Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 46: AAS 95 (2003) 463-464. 168 Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 35: AAS 59 (1967) 561. 169 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 914; Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Erklärung Sanctus Pontifex (24. Mai 1973): AAS 65 (1973) 410; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Litt. ad Praesides Conf. Episcoporum In quibusdam (31. Mai 1977): Enchiridion Documentorum Instaurationis Liturgicae, II, Rom 1988, 142-144; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst und Hl. Kongr. für den Klerus, Responsum ad propositum dubium (20. Mai 1977): AAS 69 (1977) 427. 170 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apostol. Schreiben Dies Domini (31. Mai 1998), Nrn. 31-34: AAS 90 (1998) 713-766, hier 731-734. 171 Codex Iuris Canonici, can. 914. |
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