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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel IV Die heilige Kommunion
    • 4. Die Kommunion unter beiden Gestalten
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4. Die Kommunion unter beiden Gestalten

100. Um den Gläubigen die Fülle der Zeichenhaftigkeit im eucharistischen Gastmahl klarer bewußt zu machen, werden in den Fällen, die in den liturgischen Büchern erwähnt sind, auch die christgläubigen Laien zur Kommunion unter beiden Gestalten zugelassen, wobei eine entsprechende Katechese über die dogmatischen Grundsätze, die vom Ökumenischen Konzil von Trient festgelegt wurden, vorausgehen und beständig weitergeführt werden muß.186

101. Damit den christgläubigen Laien die heilige Kommunion unter beiden Gestalten gespendet werden kann, sind die Umstände entsprechend zu berücksichtigen, über die in erster Linie die Diözesanbischöfe zu urteilen haben. Diese Art der Kommunionspendung ist gänzlich auszuschließen, wenn auch nur die geringste Gefahr der Profanierung der heiligen Gestalten besteht.187 Für eine eingehendere Regelung haben die Bischofskonferenzen Normen zu erlassen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden müssen, vor allem im Hinblick auf «die Art, den Gläubigen die heilige Kommunion unter beiden Gestalten auszuteilen, sowie die Ausweitung dieser Befugnis».188

102. Der Kelch soll den christgläubigen Laien nicht gereicht werden, wo die Zahl der Kommunikanten so groß ist,189 daß es schwierig wird, die für die Eucharistie notwendige Menge an Wein abzuschätzen und die Gefahr besteht, daß «am Ende der Feier eine Menge des Blutes Christi übrigbleibt, die über das rechte Maß hinausgeht, das konsumiert werden kann»;190 ebenso nicht, wo der Zugang zum Kelch nur schwer geregelt werden kann oder wo eine entsprechende Menge an Wein erforderlich wird, deren sichere Herkunft und Qualität nur schwer festgestellt werden kann, oder wo keine angemessene Zahl an geistlichen Amtsträgern oder außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion mit geeigneter Ausbildung vorhanden ist, oder wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so daß das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht.

103. Die Normen des Römischen Meßbuches kennen die Regelung, daß in den Fällen, in denen die Kommunion unter beiden Gestalten ausgeteilt wird, «das Blut Christi direkt aus dem Kelch oder durch Eintauchen der Hostie oder mit einem Röhrchen oder mit einem Löffel getrunken werden kann».191 Was die Kommunionspendung für die christgläubigen Laien betrifft, können die Bischöfe die Kommunion mit einem Röhrchen oder einem Löffel ausschließen, wo dies nicht örtlicher Brauch ist, wobei aber immer die Möglichkeit der Kommunionspendung durch Eintauchen der Hostie bestehen bleibt. Wenn diese Form zur Anwendung kommt, sollen allerdings Hostien verwendet werden, die nicht zu dünn und nicht zu klein sind, und der Kommunikant darf das Sakrament vom Priester nur mit dem Mund empfangen.192

104. Es ist dem Kommunikanten nicht erlaubt, selbst die Hostie in den Kelch einzutauchen oder die eingetauchte Hostie mit der Hand zu empfangen. Die Hostie, die eingetaucht wird, muß aus gültiger Materie bereitet und konsekriert sein; streng verboten ist die Verwendung von nicht konsekriertem Brot oder anderer Materie.

105. Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, daß der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet.193 Es ist nämlich daran zu erinnern, daß alle Priester, die die heilige Messe zelebrieren, zur Kommunion unter beiden Gestalten verpflichtet sind. Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, daß ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird.

106. Es ist jedoch gänzlich zu vermeiden, daß das Blut Christi nach der Wandlung aus einem Gefäß in ein anderes gegossen wird, damit nichts passiert, was diesem so großen Mysterium unangemessen ist. Um das Blut des Herrn aufzunehmen, dürfen niemals Flaschen, Krüge oder andere Gefäße verwendet werden, die den festgesetzten Normen nicht voll entsprechen.

107. «Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich» gemäß der von den Canones festgesetzten Norm «die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen».194 Jedwede Handlung, durch welche die heiligen Gestalten mutwillig und schwerwiegend entehrt werden, muß diesem Fall zugerechnet werden. Wenn daher jemand gegen die genannten Normen handelt, indem er zum Beispiel die heiligen Gestalten in das Sacrarium oder an einen unwürdigen Ort oder auf den Boden wirft, zieht er sich die festgesetzten Strafen zu.195 Darüber hinaus sollen alle daran denken, daß nach Abschluß der Spendung der heiligen Kommunion innerhalb der Meßfeier die Vorschriften des Römischen Meßbuches zu befolgen sind; was eventuell vom Blut Christi noch übrig ist, muß vom Priester oder, gemäß den Normen, von einem anderen Diener sofort gänzlich konsumiert werden; die konsekrierten Hostien, die übriggeblieben sind, müssen entweder am Altar vom Priester konsumiert oder an den für die Aufbewahrung der Eucharistie bestimmten Ort gebracht werden.196




186 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXI (16. Juli 1562), Dekr. über die Kommunion, Kap. 1-3: DS 1725-1729; II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 55; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 282-283.



187 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 283.



188 Ebd.



189 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Sacramentali Communione (29. Juni 1970): AAS 62 (1970) 665; Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 6a: AAS 62 (1970) 699.



190 Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 285a.



191 Ebd., Nr. 245.



192 Vgl. ebd., Nrn. 285b u. 287.



193 Vgl. ebd., Nrn. 207 u. 285a.



194 Codex Iuris Canonici, can. 1367.



195 Vgl. Päpstl. Rat für die Auslegung der Gesetzestexte, Responsio ad propositum dubium (3. Juli 1999): AAS 91 (1999) 918.



196 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 163, 284.






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