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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel V Einige weitere Aspekte in Bezug auf die Eucharistie
    • 2. Verschiedene Elemente bezüglich der heiligen Messe
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2. Verschiedene Elemente bezüglich der heiligen Messe

110. «Immer dessen eingedenk, daß sich im Mysterium des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist, eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen».198

111. Ein Priester ist zur Zelebration oder Konzelebration der Eucharistie «zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben» des Apostolischen Stuhles oder seines Ordinarius oder seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, «oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt».199 Die Bischöfe haben dafür Sorge zu tragen, daß gegenteilige Gewohnheiten beseitigt werden.

112. Die Messe wird in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache gefeiert, sofern nur die liturgischen Texte verwendet werden, die nach Maßgabe des Rechts approbiert worden sind. Abgesehen von den Meßfeiern, die an den von der kirchlichen Autorität festgelegten Zeiten in der Volkssprache zu vollziehen sind, ist es den Priestern immer und überall erlaubt, in Latein zu feiern.200

113. Wenn mehrere Priester bei der Messe konzelebrieren, soll für den Vortrag des eucharistischen Hochgebetes eine Sprache verwendet werden, die allen konzelebrierenden Priestern und dem versammelten Volk bekannt ist. Wo es vorkommt, daß einige Priester dabei sind, die die Zelebrationssprache nicht kennen, so daß sie die ihnen zukommenden Teile des eucharistischen Hochgebetes nicht geziemend vortragen können, sollen sie nicht konzelebrieren, sondern gemäß den Normen in Chorkleidung an der Feier teilnehmen.201

114. «Es ist normal, daß sich zu den Sonntagsmessen der Pfarrgemeinde als “eucharistischer Gemeinschaft” die in ihr vorhandenen Gruppen, Bewegungen, Vereinigungen und auch kleine Ordensgemeinschaften einfinden».202 Auch wenn es erlaubt ist, die Messe nach Maßgabe des Rechts für bestimmte Gruppen zu feiern,203 sind diese Gruppen dennoch nicht von der treuen Befolgung der liturgischen Normen ausgenommen.

115. Zu verwerfen ist der Mißbrauch, daß die Feier der heiligen Messe für das Volk entgegen den Normen des Römischen Meßbuches und der gesunden Tradition des römischen Ritus unter dem Vorwand, das «eucharistische Fasten» zu fördern, in willkürlicher Weise unterlassen wird.

116. Die Messen dürfen nicht gegen die Maßgabe des Rechts vermehrt werden; bezüglich des Meßstipendiums müssen alle Vorschriften befolgt werden, die von Rechts wegen einzuhalten sind.204




198 Codex Iuris Canonici, can. 904; vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Dogm. Konst. über die Kirche Lumen gentium, Nr. 3; Dekr. über Dienst und Leben der Priester Presbyterorum ordinis, Nr. 13; vgl. auch Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XXII (17. September 1562), Dekr. über das Meßopfer, Kap. 6: DS 1747; Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei (3. September 1965): AAS 57 (1965) 753-774, hier 761-762; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 11: AAS 95 (2003) 440-441, Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 44: AAS 59 (1967) 564; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 19.



199 Codex Iuris Canonici, can. 903; vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 200.



200 Vgl. II. Vat. Ökum. Konzil, Konst. über die hl. Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 36 § 1; Codex Iuris Canonici, can. 928.



201 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 114.



202 Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, Nr. 36: AAS 90 (1998) 735; vgl. auch Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 27: AAS 59 (1967) 556.



203 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Dies Domini, v.a. Nr. 36: AAS 90 (1998) 735-736, Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis: AAS 61 (1969) 806-811.



204 Vgl. Codex Iuris Canonici, cann. 905, 945-958; Kongr. für den Klerus, Dekr. Mos iugiter (22. Februar 1991): AAS 83 (1991) 443-446.






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