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| Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Instruktion Redemptionis Sacramentum IntraText CT - Text |
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4. Die liturgischen Gewänder 121. «Die verschiedenen Farben der sakralen Gewänder sollen den besonderen Charakter der jeweils gefeierten Glaubensmysterien und den Weg des christlichen Lebens im Verlauf des liturgischen Jahres auch äußerlich wirksam verdeutlichen».210 Die Verschiedenheit «der Dienste wird in der Feier der Eucharistie äußerlich durch verschiedene sakrale Gewänder verdeutlicht». Diese sakralen Gewänder «sollen zugleich den festlichen Charakter der heiligen Handlung hervorheben».211 122. «Die Albe ist mit einem Zingulum an die Hüften zu binden, es sei denn, sie ist so angefertigt, daß sie auch ohne Zingulum am Körper sitzt. Bevor die Albe angezogen wird, soll man, falls sie das gewöhnliche Gewand am Hals nicht bedeckt, ein Schultertuch verwenden».212 123. «Zur Messe und zu anderen heiligen Handlungen, die unmittelbar mit der Messe verbunden sind, ist das Meßgewand (Kasel), das über Albe und Stola zu tragen ist, das dem zelebrierenden Priester eigene Gewand, sofern nichts anderes vorgesehen ist».213 Der Priester, der das Meßgewand den Rubriken entsprechend anzieht, soll es auch nicht unterlassen, die Stola zu tragen. Alle Ordinarien haben darauf zu achten, daß jede gegenteilige Gewohnheit beseitigt wird. 124. Im Römischen Meßbuch wird die Befugnis gegeben, daß die konzelebrierenden Priester mit Ausnahme des Hauptzelebranten, der immer das Meßgewand in der vorgeschriebenen Farbe tragen soll, aus einem gerechten Grund, wie zum Beispiel eine größere Zahl von Konzelebranten oder das Fehlen von Paramenten, das Meßgewand weglassen und «über der Albe die Stola tragen».214 Wo man eine Situation dieser Art voraussehen kann, soll man ihr jedoch soweit wie möglich zuvorkommen. Außer dem Hauptzelebranten können die Konzelebranten zur Not auch ein weißes Meßgewand anziehen. Im Übrigen sind die Normen der liturgischen Bücher einzuhalten. 125. Das dem Diakon eigene Gewand ist die Dalmatik, die über Albe und Stola zu tragen ist. Damit eine schöne Tradition der Kirche bewahrt wird, ist es zu begrüßen, daß von der Befugnis, die Dalmatik wegzulassen, kein Gebrauch gemacht wird.215 126. Zu verwerfen ist der Mißbrauch, daß geistliche Amtsträger entgegen den Vorschriften der liturgischen Bücher die heilige Messe, auch wenn nur ein Amtsträger daran teilnimmt, ohne sakrale Gewänder feiern oder nur die Stola über der monastischen Kukulle oder dem allgemeinen Ordensgewand oder der gewöhnlichen Kleidung tragen.216 Die Ordinarien haben dafür Sorge zu tragen, daß Mißbräuche dieser Art so schnell wie möglich korrigiert werden und in allen Kirchen und Oratorien ihres Jurisdiktionsbereiches eine angemessene Anzahl liturgischer Gewänder, die gemäß den Normen hergestellt sind, vorhanden ist. 127. In den liturgischen Büchern wird die besondere Befugnis gegeben, an den höchsten Feiertagen besonders festliche und prunkvolle sakrale Gewänder zu verwenden, auch wenn sie nicht der Tagesfarbe entsprechen.217 Diese Befugnis, die sich auf Gewänder bezieht, welche vor vielen Jahren hergestellt wurden und zum Gut der Kirche gehören, das bewahrt werden muß, wird aber in unangebrachter Weise auf neue Gewohnheiten ausgeweitet, so daß die überlieferten Bräuche abgelegt werden, Formen und Farben nach eigenem Geschmack zur Anwendung kommen und der Sinn dieser Norm zum Schaden der Tradition entstellt wird. Wenn es angebracht ist, können an einem Festtag goldene oder silberne sakrale Gewänder jene mit einer anderen Farbe ersetzen, nicht aber solche, die violett oder schwarz sind. 128. Die heilige Messe
und andere liturgische Feiern, die eine Handlung Christi und des hierarchisch
verfaßten Gottesvolkes sind, sollen so gestaltet sein, daß die geistlichen
Amtsträger und die gläubigen Laien deutlich gemäß ihrem jeweiligen Stand daran
teilnehmen können. Es ist daher vorzuziehen, daß «die Priester, die an der
Eucharistiefeier teilnehmen und nicht aus einem gerechten Grund entschuldigt
sind, gewöhnlich die ihrem Weihegrad entsprechende Aufgabe wahrnehmen und
folglich, mit sakralen Gewändern bekleidet, als Konzelebranten teilnehmen.
Andernfalls sollen sie die eigene Chorkleidung oder den Chorrock über dem Talar
tragen».218 Von begründeten Ausnahmen abgesehen, ist es nicht
angebracht, daß sie äußerlich wie gläubige Laien an der Messe teilnehmen.
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210 Ebd., Nr. 345. 211 Ebd., Nr. 335. 212 Ebd., Nr. 336. 213 Ebd., Nr. 337. 214 Ebd., Nr. 209. 215 Vgl. ebd., Nr. 338. 216 Vgl. Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Instr. Liturgicae Instaurationes, Nr. 8c: AAS 62 (1970) 701. 217 Vgl. Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 346g. 218 Ebd., Nr. 114; vgl. Nrn. 16-17. |
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