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| Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung Instruktion Redemptionis Sacramentum IntraText CT - Text |
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Kapitel VI Die
Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie
1. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie 129. «Die Feier der Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden».219 Diese Aufbewahrung gestattet außerdem auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden sind, sehr gefördert werden.220 130. «Entsprechend den Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum Gebet geeignet»221 ist. Ferner sollen alle Vorschriften der liturgischen Bücher und die Normen des Rechts sorgfältig beachtet werden,222 besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. 223 131. Über die Vorschriften von can. 934 § 1 hinaus ist es verboten, das heiligste Sakrament an einem Ort aufzubewahren, der nicht der sicheren Autorität des Diözesanbischofs unterstellt ist oder wo die Gefahr der Profanierung besteht. Ist dies der Fall, muß der Diözesanbischof die bereits gewährte Befugnis zur Aufbewahrung der Eucharistie sofort widerrufen.224 132. Niemand darf die heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen.225 133. Ein Priester oder ein Diakon oder ein außerordentlicher Spender, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem Kranken für die Kommunionspendung bringt, soll von dem Ort, an dem das Sakrament aufbewahrt wird, auf möglichst direktem Weg zur Wohnung des Kranken gehen und von allen profanen Aufgaben absehen, damit jede Gefahr der Profanierung vermieden und dem Leib Christi die größtmögliche Ehrfurcht erwiesen wird. Außerdem ist immer der Ritus der Krankenkommunion zu befolgen, wie er im Römischen Rituale vorgeschrieben wird.226
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219 Hl. Kongr. für den Gottesdienst, Dekr. Eucharistiae sacramentum (21. Juni 1973): AAS 65 (1973) 610. 220 Vgl. ebd. 221 Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 54: AAS 59 (1967) 568; Instr. Inter Oecumenici (26. September 1964), Nr. 95: AAS 56 (1964) 877-900, hier 898; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 314. 222 Vgl. Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 3: AAS 72 (1980) 117-119; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 53: AAS 59 (1967) 568; Codex Iuris Canonici, can. 938 § 2; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Praenotanda, Nr. 9; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nrn. 314-317. 223 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 938 §§ 3-5. 224 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramentenordnung, Instr. Nullo umquam (26. Mai 1938), Nr. 10d: AAS 30 (1938) 198-207, hier 206. 225 Vgl. Papst Johannes Paul II., Motu proprio Sacramentorum sanctitatis tutela (30. April 2001): AAS 93 (2001) 737-739; Kongr. für die Glaubenslehre, Ep. ad totius Catholicae Ecclesiae Episcopos aliosque Ordinarios et Hierarchas quorum interest: de delictis gravioribus eidem Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis: AAS 93 (2001) 786. 226 Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nrn. 26-78. |
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