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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel VI Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie und ihre Verehrung außerhalb der Messe
    • 2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten Eucharistie außerhalb der Messe
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2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten Eucharistie außerhalb der Messe

134. «Der Kult, welcher der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen wird, hat einen unschätzbaren Wert im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen Opfers verbunden».227 Die öffentliche und private Verehrung der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe soll deshalb mit Nachdruck gefördert werden, damit von den Gläubigen der Kult der Anbetung Christus erwiesen wird, der wahrhaft und wirklich gegenwärtig ist,228 der der «Hohepriester der künftigen Güter»229 und der Erlöser der ganzen Welt ist. «Es obliegt den Hirten, zur Pflege des eucharistischen Kultes zu ermutigen, auch durch ihr persönliches Zeugnis, insbesondere zur Aussetzung des Allerheiligsten sowie zum anbetenden Verweilen vor Christus, der unter den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist».230

135. Die Gläubigen «sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste Sakrament [...] tagsüber zu besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier gegenwärtig ist».231 Die Betrachtung Jesu, der im heiligsten Sakrament zugegen ist, vereinigt den Gläubigen nämlich, weil es sich um eine Begierdekommunion handelt, mit Christus, wie aus dem Beispiel so vieler Heiliger aufleuchtet.232 «Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können».233

136. Der Ordinarius soll die kürzere oder längere oder ständige eucharistische Anbetung, zu der das Volk zusammenkommt, nachdrücklich empfehlen. In den letzten Jahren findet nämlich an so «vielen Orten [...] die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen weiten Raum und wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit», obwohl es auch Orte gibt, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde».234

137. Die Aussetzung der heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher erfolgen.235 Vor dem aufbewahrten oder ausgesetzten Allerheiligsten soll auch das Rosenkranzgebet nicht ausgeschlossen werden, das wunderbar ist «in seiner Schlichtheit und seiner Tiefe».236 Vor allem wenn eine Aussetzung erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der Heiligen Schrift, ins Licht gestellt werden.237

138. Das heiligste Sakrament darf jedoch niemals, auch nicht für ganz kurze Zeit, ohne hinreichende Gebetswache ausgesetzt bleiben. Es sollen deshalb gemäß den festgesetzten Zeiten immer einige Christgläubige, wenigstens abwechselnd, anwesend sein.

139. Wo der Diözesanbischof geistliche Amtsträger oder andere Personen hat, die dazu beauftragt werden können, ist es das Recht der Gläubigen, das heiligste Sakrament der Eucharistie häufig zur Anbetung zu besuchen und wenigstens einige Male im Laufe eines jeden Jahres an einer Anbetung vor der ausgesetzten heiligsten Eucharistie teilzunehmen.

140. Es ist sehr zu empfehlen, daß der Diözesanbischof in den Städten oder wenigstens in den größeren Gemeinden ein Kirchengebäude zur ewigen Anbetung bestimmt, in dem aber häufig, wenn möglich auch täglich die heilige Messe gefeiert wird; die Aussetzung ist während der Meßfeier unbedingt zu unterbrechen.238 Es ist angemessen, daß bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in die Monstranz über dem Altar gesetzt wird.239

141. Der Diözesanbischof soll das Recht der Christgläubigen anerkennen und nach Möglichkeit fördern, Bruderschaften oder Vereinigungen zur - auch ständigen - Anbetung zu bilden. Sooft Vereinigungen dieser Art internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu approbieren.240




227 Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450.



228 Vgl. Ökum. Konzil v. Trient, Sessio XIII (11. Oktober 1551), Dekr. über die heilige Eucharistie, Kap. 5: DS 1643; Papst Pius XII., Enzykl. Mediator Dei: AAS 39 (1947) 569; Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei (3. September 1965): AAS 57 (1965) 751-774, hier 769-770; Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 3f: AAS 59 (1967) 543; Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 20: AAS 72 (1980) 339; Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450.



229 Hebr 9, 11; vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 3: AAS 95 (2003) 435.



230 Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 450.



231 Papst Paul VI., Enzykl. Mysterium fidei: AAS 57 (1965) 771.



232 Vgl. Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 25: AAS 95 (2003) 449-450.



233 Codex Iuris Canonici, can. 937.



234 Papst Johannes Paul II., Enzykl. Ecclesia de Eucharistia, Nr. 10: AAS 95 (2003) 439.



235 Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nrn. 82-100; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317; Codex Iuris Canonici, can. 941 § 2.



236 Papst Johannes Paul II., Apost. Schreiben Rosarium Virginis Mariae (16. Oktober 2002): AAS 95 (2003) 5-36, hier Nr. 2, S. 6.



237 Vgl. Kongr. für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Litterae Congregationis (15. Januar 1997): Notitiae 34 (1998) 506-510; Apost. Poenitentierie, Litterae ad quemdam sacerdotem (8. März 1996): Notitiae 34 (1998) 511.



238 Vgl. Hl. Kongr. für die Riten, Instr. Eucharisticum mysterium, Nr. 61: AAS 59 (1967) 571; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nr. 83; Missale Romanum, Institutio Generalis, Nr. 317; Codex Iuris Canonici, can. 941 § 2.



239 Vgl. Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu Mysterii eucharistici extra Missam, Nr. 94.



240 Vgl. Papst Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 65: AAS 80 (1988) 877.






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