Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek
Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

IntraText CT - Text

  • Kapitel VII Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien
    • 1. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion
zurück - vor

Hier klicken um die Links zu den Konkordanzen anzuzeigen

1. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion

154. «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester».254 Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion,255 denen es deshalb zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden.

155. Über die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts256 vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht.257

156. Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet.

157. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen.258

158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde.259 Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist.

159. Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte.

160. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft.




254 Codex Iuris Canonici, can. 900 § 1.



255 Vgl. ebd., can 910 § 1; vgl. auch Papst Johannes Paul II., Schreiben Dominicae Cenae, Nr. 11: AAS 72 (1980) 142; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 870-871.



256 Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 230 § 3.



257 Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Vorwort: AAS 65 (1973) 264; Papst Paul VI., Motu proprio Ministeria quaedam (15. August 1972): AAS 64 (1972) 532; Missale Romanum, Appendix III: Ritus ad deputandum ministrum sacrae Communionis ad actum distribuendae, S. 1253; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 1: AAS 89 (1997) 871.



258 Vgl. Hl. Kongr. für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum, Nr. 10: AAS 72 (1980) 336; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (11. Juli 1984): AAS 76 (1984) 746.



259 Vgl. Hl. Kongr. für die Disziplin der Sakramente, Instr. Immensae caritatis, Nr. 1: AAS 65 (1973) 264-271, hier 265-266; Päpstl. Kommission für die authentische Auslegung des Codex Iuris Canonici, Responsio ad propositum dubium (1. Juni 1988): AAS 80 (1988) 1373; Kongr. für den Klerus und andere, Instr. Ecclesiae de mysterio, Praktische Verfügungen, Art. 8 § 2: AAS 89 (1997) 871.






zurück - vor

Index | Wörter: alphabetisch - Frequenz - rückläufig - Länge - Statistik | Hilfe | IntraText-Bibliothek

Best viewed with any browser at 800x600 or 768x1024 on Tablet PC
IntraText® (V89) - Some rights reserved by EuloTech SRL - 1996-2007. Content in this page is licensed under a Creative Commons License