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Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung
Instruktion Redemptionis Sacramentum

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  • Kapitel VIII Die Abhilfen
    • 5. Der Apostolische Stuhl
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5. Der Apostolische Stuhl

181. Sooft die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auch nur von der Wahrscheinlichkeit einer Straftat oder eines Mißbrauchs bezüglich der heiligsten Eucharistie erfährt, benachrichtigt sie den Ordinarius, damit er die Sache untersuche. Wo es um eine schwerwiegende Angelegenheit geht, soll der Ordinarius demselben Dikasterium so bald wie möglich ein Exemplar der Akten bezüglich der Untersuchung und gegebenenfalls der verhängten Strafe übermitteln.

182. Um des Wohls der Gesamtkirche willen, an dessen Sorge der Bischof kraft der heiligen Weihe teilhat, darf er es bei schwierigeren Fällen nicht unterlassen, die Sache nach vorausgehender Beratung mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung zu behandeln. Diese Kongregation wird ihrerseits, kraft der ihr vom Papst zugewiesenen Befugnis, dem Ordinarius in einer dem Fall entsprechenden Weise beistehen, ihm die notwendigen Dispensen gewähren289 oder Anweisungen und Vorschriften mitteilen, denen er gewissenhaft nachzukommen hat.




289 Vgl. ebd., Nr. 63: AAS 80 (1988) 876.






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