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Immanuel Kant
Kritik der Urteilskraft
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Einleitung
I Von der Einteilung der Philosophie
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Einleitung
I
Von der
Einteilung
der
Philosophie
Wenn man die
Philosophie
,
sofern
sie
Prinzipien
der
Vernunfterkenntnis
der
Dinge
(nicht
bloß
, wie die
Logik
,
Prinzipien
der
Form
des
Denkens
überhaupt
, ohne
Unterschied
der
Objekte
) durch
Begriffe
enthält
, wie
gewöhnlich
in die
theoretische
und
praktische
einteilt
: so
verfährt
man
ganz
recht
. Aber
alsdann
müssen
auch die
Begriffe
,
welche
den
Prinzipien
dieser
Vernunfterkenntnis
ihr
Objekt
anweisen
,
spezifisch
verschieden
sein
, weil sie sonst zu keiner
Einteilung
berechtigen
würden
,
welche
jederzeit
eine
Entgegensetzung
der
Prinzipien
, der zu den
verschiedenen
Teilen
einer
Wissenschaft
gehörigen
Vernunfterkenntnis
,
voraussetzt
.
Es sind aber nur
zweierlei
Begriffe
,
welche
eben
so viel
verschiedene
Prinzipien
der
Möglichkeit
ihrer
Gegenstände
zulassen
:
nämlich
die
Naturbegriffe
und der
Freiheitsbegriff
.
Da
nun die
ersteren
ein
theoretisches
Erkenntnis
nach
Prinzipien
a
priori
möglich
machen
, der
zweite
aber in
Ansehung
derselben
nur ein
negatives
Prinzip
(der
bloßen
Entgegensetzung
) schon in seinem
Begriffe
bei sich
führt
,
dagegen
für
die
Willensbestimmung
erweiternde
Grundsätze
,
welche
darum
praktisch
heißen
,
errichtet
: so wird die
Philosophie
in zwei, den
Prinzipien
nach
ganz
verschiedene
,
Teile
, in die
theoretische
als
Naturphilosophie
, und die
praktische
als
Moralphilosophie
(
denn
so wird die
praktische
Gesetzgebung
der
Vernunft
nach dem
Freiheitsbegriffe
genannt
) mit
Recht
eingeteilt
. Es hat aber
bisher
ein
großer
Mißbrauch
mit diesen
Ausdrücken
zur
Einteilung
der
verschiedenen
Prinzipien
, und mit ihnen auch der
Philosophie
,
geherrscht
:
indem
man das
Praktische
nach
Naturbegriffen
mit dem
Praktischen
nach dem
Freiheitsbegriffe
für
einerlei
nahm
, und so, unter
denselben
Benennungen
einer
theoretischen
und
praktischen
Philosophie
, eine
Einteilung
machte
, durch
welche
(
da
beide
Teile
einerlei
Prinzipien
haben
konnten
) in der
Tat
nichts
eingeteilt
war.
Der
Wille
, als
Begehrungsvermögen
, ist
nämlich
eine von den
mancherlei
Naturursachen
in der
Welt
,
nämlich
diejenige
,
welche
nach
Begriffen
wirkt
; und alles, was als durch einen
Willen
möglich
(oder
notwendig
)
vorgestellt
wird,
heißt
praktisch-möglich
(oder
notwendig
): zum
Unterschiede
von der
physischen
Möglichkeit
oder
Notwendigkeit
einer
Wirkung
, wozu die
Ursache
nicht durch
Begriffe
(
sondern
, wie bei der
leblosen
Materie
, durch
Mechanism
, und bei
Tieren
, durch
Instinkt
) zur
Kausalität
bestimmt
wird. - Hier wird nun in
Ansehung
des
Praktischen
unbestimmt
gelassen
: ob der
Begriff
, der der
Kausalität
des
Willens
die
Regel
gibt
, ein
Naturbegriff
, oder ein
Freiheitsbegriff
sei
.
Der
letztere
Unterschied
aber ist
wesentlich
.
Denn
, ist der die
Kausalität
bestimmende
Begriff
ein
Naturbegriff
, so sind die
Prinzipien
technisch-praktisch
; ist er aber ein
Freiheitsbegriff
, so sind diese
moralisch-praktisch
: und weil es in der
Einteilung
einer
Vernunftwissenschaft
gänzlich
auf
diejenige
Verschiedenheit
der
Gegenstände
ankommt
, deren
Erkenntnis
verschiedener
Prinzipien
bedarf
, so werden die
ersteren
zur
theoretischen
Philosophie
(als
Naturlehre
)
gehören
, die
andern
aber
ganz
allein den
zweiten
Teil
,
nämlich
(als
Sittenlehre
) die
praktische
Philosophie
,
ausmachen
.
Alle
technisch-praktische
Regeln
(
d.i.
die der
Kunst
und
Geschicklichkeit
überhaupt
, oder auch der
Klugheit
, als einer
Geschicklichkeit
auf
Menschen
und ihren
Willen
Einfluß
zu haben), so
fern
ihre
Prinzipien
auf
Begriffen
beruhen
,
müssen
nur als
Korollarien
zur
theoretischen
Philosophie
gezählt
werden.
Denn
sie
betreffen
nur die
Möglichkeit
der
Dinge
nach
Naturbegriffen
, wozu nicht allein die
Mittel
, die in der
Natur
dazu
anzutreffen
sind,
sondern
selbst der
Wille
(als
Begehrungs-
,
mithin
als
Naturvermögen
)
gehört
,
sofern
er durch
Triebfedern
der
Natur
jenen
Regeln
gemäß
bestimmt
werden kann. Doch
heißen
dergleichen
praktische
Regeln
nicht
Gesetze
(etwa so wie
physische
),
sondern
nur
Vorschriften
: und zwar darum, weil der
Wille
nicht
bloß
unter dem
Naturbegriffe
,
sondern
auch unter dem
Freiheitsbegriffe
steht
, in
Beziehung
auf
welchen
die
Prinzipien
desselben
Gesetze
heißen
, und, mit ihren
Folgerungen
, den
zweiten
Teil
der
Philosophie
,
nämlich
den
praktischen
, allein
ausmachen
.
So wenig also die
Auflösung
der
Probleme
der
reinen
Geometrie
zu einem
besonderen
Teile
derselben
gehört
, oder die
Feldmeßkunst
den
Namen
einer
praktischen
Geometrie
, zum
Unterschiede
von der
reinen
, als ein
zweiter
Teil
der
Geometrie
überhaupt
verdient
: so und noch
weniger
,
darf
die
mechanische
oder
chemische
Kunst
der
Experimente
oder der
Beobachtungen
für
einen
praktischen
Teil
der
Naturlehre
,
endlich
die
Haus-
Land-
Staatswirtschaft
, die
Kunst
des
Umganges
, die
Vorschrift
der
Diätetik
, selbst nicht die
allgemeine
Glückseligkeitslehre
, sogar nicht
einmal
die
Bezähmung
der
Neigungen
und
Bändigung
der
Affekten
zum
Behuf
der
letzteren
, zur
praktischen
Philosophie
gezählt
werden, oder die
letzteren
wohl
gar
den
zweiten
Teil
der
Philosophie
überhaupt
ausmachen
weil sie
insgesamt
nur
Regeln
der
Geschicklichkeit
, die
mithin
nur
technisch-praktisch
sind,
enthalten
, um eine
Wirkung
hervorzubringen
, die nach
Naturbegriffen
der
Ursachen
und
Wirkungen
möglich
ist,
welche
,
da
sie zur
theoretischen
Philosophie
gehören
,
jenen
Vorschriften
als
bloßen
Korollarien
aus
derselben
(der
Naturwissenschaft
)
unterworfen
sind, und also keine
Stelle
in einer
besonderen
Philosophie
, die
praktische
genannt
,
verlangen
können
.
Dagegen
machen
die
moralisch-praktischen
Vorschriften
, die sich
gänzlich
auf dem
Freiheitsbegriffe
, mit
völliger
Ausschließung
der
Bestimmungsgründe
des
Willens
aus der
Natur
,
gründen
, eine
ganz
besondere
Art
von
Vorschriften
aus:
welche
auch,
gleich
den
Regeln
,
welchen
die
Natur
gehorcht
,
schlechthin
Gesetze
heißen
, aber nicht, wie diese, auf
sinnlichen
Bedingungen
,
sondern
auf einem
übersinnlichen
Prinzip
beruhen
, und, neben dem
theoretischen
Teile
der
Philosophie
,
für
sich
ganz
allein, einen
anderen
Teil
, unter dem
Namen
der
praktischen
Philosophie
,
fordern
.
Man
siehet
hieraus
, daß ein
Inbegriff
praktischer
Vorschriften
,
welche
die
Philosophie
gibt
, nicht einen
besonderen
, dem
theoretischen
zur
Seite
gesetzten
,
Teil
derselben
darum
ausmache
, weil sie
praktisch
sind;
denn
das
könnten
sie
sein
, wenn ihre
Prinzipien
gleich
gänzlich
aus der
theoretischen
Erkenntnis
der
Natur
hergenommen
wären
(als
technisch-praktische
Regeln
);
sondern
, weil und wenn ihr
Prinzip
gar
nicht vom
Naturbegriffe
, der
jederzeit
sinnlich
bedingt
ist,
entlehnt
ist,
mithin
auf dem
übersinnlichen
,
welches
der
Freiheitsbegriff
allein durch
formale
Gesetze
kennbar
macht
,
beruht
, und sie also
moralisch-praktisch
,
d.i.
nicht
bloß
Vorschriften
und
Regeln
in dieser oder
jener
Absicht
,
sondern
, ohne
vorgehendes
Bezugnehmung
auf
Zwecke
und
Absichten
,
Gesetze
sind.
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