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Immanuel Kant
Kritik der Urteilskraft
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Einleitung
II Vom Gebiete der Philosophie überhaupt
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II
Vom
Gebiete
der
Philosophie
überhaupt
So
weit
Begriffe
a
priori
ihre
Anwendung
haben, so
weit
reicht
der
Gebrauch
unseres
Erkenntnisvermögens
nach
Prinzipien
, und mit
ihm
die
Philosophie
.
Der
Inbegriff
aller
Gegenstände
aber,
worauf
jene
Begriffe
bezogen
werden, und, wo
möglich
, ein
Erkenntnis
derselben
zustande
zu
bringen
, kann, nach der
verschiedenen
Zulänglichkeit
oder
Unzulänglichkeit
unserer
Vermögen
zu dieser
Absicht
,
eingeteilt
werden.
Begriffe
,
sofern
sie auf
Gegenstände
bezogen
werden,
unangesehen
, ob ein
Erkenntnis
derselben
möglich
sei
oder nicht, haben ihr
Feld
,
welches
bloß
nach dem
Verhältnisse
, das ihr
Objekt
zu unserem
Erkenntnisvermögen
überhaupt
hat,
bestimmt
wird. - Der
Teil
dieses
Feldes
,
worin
für
uns
Erkenntnis
möglich
ist, ist ein
Boden
(
territorium
)
für
diese
Begriffe
und das dazu
erforderliche
Erkenntnisvermögen
. Der
Teil
des
Bodens
,
worauf
diese
gesetzgebend
sind, ist das
Gebiet
(
ditio
) dieser
Begriffe
und der ihnen
zustehenden
Erkenntnisvermögen
.
Erfahrungsbegriffe
haben also zwar ihren
Boden
in der
Natur
, als dem
Inbegriffe
aller
Gegenstände
der
Sinne
, aber kein
Gebiet
(
sondern
nur ihren
Aufenthalt
,
domicilium
); weil sie zwar
gesetzlich
erzeugt
werden, aber nicht
gesetzgebend
sind,
sondern
die auf sie
gegründeten
Regeln
empirisch
,
mithin
zufällig
, sind.
Unser
gesamtes
Erkenntnisvermögen
hat zwei
Gebiete
, das der
Naturbegriffe
, und das des
Freiheitsbegriffs
;
denn
durch
beide
ist es
a
priori
gesetzgebend
. Die
Philosophie
teilt
sich nun auch, diesem
gemäß
, in die
theoretische
und die
praktische
. Aber der
Boden
, auf
welchem
ihr
Gebiet
errichtet
, und ihre
Gesetzgebung
ausgeübt
wird, ist immer doch nur der
Inbegriff
der
Gegenstände
aller
möglichen
Erfahrung
,
sofern
sie
für
nichts mehr als
bloße
Erscheinungen
genommen
werden;
denn
ohnedas
würde
keine
Gesetzgebung
des
Verstandes
in
Ansehung
derselben
gedacht
werden
können
.
Die
Gesetzgebung
durch
Naturbegriffe
geschieht
durch den
Verstand
, und ist
theoretisch
. Die
Gesetzgebung
durch den
Freiheitsbegriff
geschieht
von der
Vernunft
, und ist
bloß
praktisch
. Nur allein im
Praktischen
kann die
Vernunft
gesetzgebend
sein
; in
Ansehung
des
theoretischen
Erkenntnisses
(der
Natur
) kann sie nur (als
gesetzkundig
,
vermittelst
des
Verstandes
) aus
gegebenen
Gesetzen
durch
Schlüsse
Folgerungen
ziehen
, die doch immer nur bei der
Natur
stehen
bleiben
.
Umgekehrt
aber, wo
Regeln
praktisch
sind, ist die
Vernunft
nicht darum
sofort
gesetzgebend
, weil sie auch
technisch-praktisch
sein
können
.
Verstand
und
Vernunft
haben also zwei
verschiedene
Gesetzgebungen
auf einem und demselben
Boden
der
Erfahrung
, ohne daß eine der
anderen
Eintrag
tun
darf
.
Denn
so wenig der
Naturbegriff
auf die
Gesetzgebung
durch den
Freiheitsbegriff
Einfluß
hat,
ebensowenig
stört
dieser die
Gesetzgebung
der
Natur
. - Die
Möglichkeit
, das
Zusammenbestehen
beider
Gesetzgebungen
und der dazu
gehörigen
Vermögen
in demselben
Subjekt
sich
wenigstens
ohne
Widerspruch
zu
denken
,
bewies
die
Kritik
der
reinen
Vernunft
,
indem
sie die
Einwürfe
dawider
durch
Aufdeckung
des
dialektischen
Scheins
in
denselben
vernichtete
.
Aber, daß diese zwei
verschiedenen
Gebiete
, die sich zwar nicht in ihrer
Gesetzgebung
, aber doch in ihren
Wirkungen
in der
Sinnenwelt
unaufhörlich
einschränken
, nicht eines
ausmachen
,
kommt
daher: daß der
Naturbegriff
zwar seine
Gegenstände
in der
Anschauung
, aber nicht als
Dinge
an sich selbst,
sondern
als
bloße
Erscheinungen
, der
Freiheitsbegriff
dagegen
in seinem
Objekte
zwar ein
Ding
an sich selbst, aber nicht in der
Anschauung
vorstellig
machen
,
mithin
keiner von
beiden
ein
theoretisches
Erkenntnis
von seinem
Objekte
(und selbst dem
denkenden
Subjekte
) als
Dinge
an sich
verschaffen
kann,
welches
das
Übersinnliche
sein
würde
,
wovon
man die
Idee
zwar der
Möglichkeit
aller
jener
Gegenstände
der
Erfahrung
unterlegen
muß
, sie selbst aber
niemals
zu einem
Erkenntnisse
erheben
und
erweitern
kann.
Es
gibt
also ein
unbegrenztes
, aber auch
unzugängliches
Feld
für
unser
gesamtes
Erkenntnisvermögen
,
nämlich
das
Feld
des
Übersinnlichen
,
worin
wir
keinen
Boden
für
uns
finden
, also auf demselben weder
für
die
Verstandes-
noch
Vernunftbegriffe
ein
Gebiet
zum
theoretischen
Erkenntnis
haben
können
; ein
Feld
,
welches
wir zwar zum
Behuf
des
theoretischen
sowohl als
praktischen
Gebrauchs
der
Vernunft
mit
Ideen
besetzen
müssen
, denen wir aber in
Beziehung
auf die
Gesetze
aus dem
Freiheitsbegriffe
, keine
andere
als
praktische
Realität
verschaffen
können
,
wodurch
demnach
unser
theoretisches
Erkenntnis
nicht im
mindesten
zu dem
Übersinnlichen
erweitert
wird.
Ob nun zwar eine
unübersehbare
Kluft
zwischen dem
Gebiete
des
Naturbegriffs
, als dem
Sinnlichen
, und dem
Gebiete
des
Freiheitsbegriffs
, als dem
Übersinnlichen
,
befestigt
ist, so daß von dem
ersteren
zum
anderen
(also
vermittelst
des
theoretischen
Gebrauchs
der
Vernunft
) kein
Übergang
möglich
ist,
gleich
als ob es so viel
verschiedene
Welten
wären
, deren
erste
auf die
zweite
keinen
Einfluß
haben kann: so
soll
doch diese auf
jene
einen
Einfluß
haben,
nämlich
der
Freiheitsbegriff
soll
den durch seine
Gesetze
aufgegebenen
Zweck
in der
Sinnenwelt
wirklich
machen
; und die
Natur
muß
folglich
auch so
gedacht
werden
können
, daß die
Gesetzmäßigkeit
ihrer
Form
wenigstens
zur
Möglichkeit
der in ihr zu
bewirkenden
Zwecke
nach
Freiheitsgesetzen
zusammenstimme
. - Also
muß
es doch einen
Grund
der
Einheit
des
Übersinnlichen
,
welches
der
Natur
zum
Grunde
liegt
, mit dem was der
Freiheitsbegriff
praktisch
enthält
,
geben
,
wovon
der
Begriff
, wenn er
gleich
weder
theoretisch
noch
praktisch
zu einem
Erkenntnisse
desselben
gelangt
,
mithin
kein
eigentümliches
Gebiet
hat,
dennoch
den
Übergang
von der
Denkungsart
nach den
Prinzipien
der einen, zu der nach
Prinzipien
der
anderen
,
möglich
macht
.
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